UW Bibertal

Satzung der Wählergruppe „Unabhängige Wähler Bibertal“ (UW Bibertal), Fassung vom 01.07.2025. Wenn Sie uns unterstützen und beitreten möchten: Hier gibt es den Aufnahmeantrag als PDF oder als Word-Dokument. Wir freuen uns auf Sie!

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Wählergruppe führt den Namen "Unabhängige Wähler Bibertal" (im weiteren UW Bibertal genannt) und ist ein „Verein ohne Parteicharakter" im Sinne des § 34 g EstG.

  2. Der Verein ist eine unabhängige Wählervereinigung im Sinne des bayerischen GLKrWG und der bayerischen GLKrWO.

  3. Der Verein hat seinen Sitz im Bibertal.

  4. Der Verein ist parteipolitisch nicht gebunden.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, wenn von der Mitgliederversammlung von Fall zu Fall nichts anderes festgelegt wird.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch das Einbringen von Wahlvorschlägen für Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen im Bibertal sowie Kreistagswahlen und Landratswahlen an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Zudem arbeitet der Verein daran, programmatische Eckpunkte für die Gemeinderatsarbeit/Kreistagsarbeit zu entwickeln, denen die jeweiligen Listenkandidaten und ggf. der jeweilige Bürgermeister-/Landratskandidat folgen sollen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Bürger mit Wohnort in Bayern werden, der nach dem bayerischen GLKrWG bei Kommunalwahlen wahlberechtigt ist.

  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

  3. Die Aufnahme einer Person ist nicht möglich, wenn zu erwarten ist, dass sie den Zielen oder dem Ansehen der Wählergruppe schadet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Person Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl oder Bürgermeisterwahl im Bibertal/Kreistagswahl oder Landratswahl im Landkreis Günzburg unterstützt, die in inhaltlichem Widerspruch zum Programm der UWB (vgl. §6 Abs. 3) stehen.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. schriftliche Austrittserklärung,

    2. Ausschluss, der nach Anhörung des betroffenen Mitglieds vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss beschlossen werden muss oder

    3. Tod

  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

    1. den Zielen oder dem Ansehen der Wählergruppe schadet,

    2. nachträglich das aktive Wahlrecht verliert oder

    3. mit der Zahlung eines Jahresbeitrags mehr als zwölf Monate in Verzug ist.

  6. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der „UWB“ und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

  7. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Verwendung des Aufnahmeantrags schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die positive Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag folgenden Monats.

  8. Innerhalb von 2 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft steht dem Neumitglied kein Wahlrecht bei Vorstandswahlen und der Aufstellung für Kandidaten für Kommunalwahlen (Gemeinderat/Kreistag/Bürgermeister/Landrat) zu. Das Neumitglied ist jedoch wählbar.

§ 4 Mittel und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die UWB durch

    1. Mitgliedsbeiträge und

    2. Spenden von natürlichen oder juristischen Personen (ab dem Vorliegen des Freistellungsbescheids zur Körperschafts- und Gewerbesteuer).

  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Betrag ist spätestens bis 01.02. eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 5 Organe

Organe der Wählergemeinschaft UWB sind

  1. die Mitgliederversammlung und

  2. der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Wählergemeinschaft UWB zusammen. Es sind nur Mitglieder zur Teilnahme berechtigt. Kandidaten im Sinne des Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 haben bei der Nominierungsveranstaltung ein Teilnahmerecht und sind entsprechend einzuladen (wegen der persönlichen Vorstellung beim Gremium).

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt per e-mail oder falls diese nicht vorliegt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere

    1. die Beschlussfassung über das Programm,

    2. die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen. Das betrifft sowohl Kandidaten für den Gemeinderat, Kreistag als auch für das Bürgermeisteramt und dem Landrat. Ein Kandidat für diese Ämter muss kein Mitglied der UW Bibertal sein.

    3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

    4. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,

    5. die Wahl von zwei Kassenprüfern.

  4. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung ist geheim, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich bestimmt.

  5. Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. dem Ersten Vorsitzenden,

    2. den stellvertretenden Vorsitzenden (bis zu zwei),

    3. dem Schriftführer,

    4. dem Schatzmeister,

    5. bis zu 8 Beisitzer.

  2. Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft UWB zusammenhängenden Aktivitäten durchzuführen. Er vertritt die Wählergemeinschaft UWB nach außen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der ersten Jahreshauptversammlung nach Ablauf der Amtszeit. Die Mehrheit der Vorstandschaft (Erster Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister und Beisitzer) müssen im Bibertal wahlberechtigt sein.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  4. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung ist geheim, wenn der Vorstand das mehrheitlich bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sein Stellvertreter und der Schriftführer, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.

  6. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch abberufen, dass sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein.

§ 8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

  1. Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes des Freistaates Bayern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).

  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  3. Das Wahlverfahren wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung beschlossen.

  4. Über die Mitgliederversammlung zur Kandidatenaufstellung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt und insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben. 

§ 9 Kassenprüfung

Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

§ 10 Auflösung

Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 11 Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Ersten Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen. 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wird nach der Gründung des Vereins sinngemäß angewandt. Es werden insbesondere die Art der Ladung und die Fristen angewandt.

Nach der Genehmigung durch das Finanzamt und dem Registergericht und der Eintragung im Vereinsregister wird die Satzung verbindlich und der Verein führt sodann den Zusatz e. V.

Bibertal, den 02.10.2025

Unterschriften der Vorstandsmitglieder:
Alexander Wolf, 1. Vorsitzender
Dr. Werner Gielsdorf, 2. Vorsitzender
Roman Gepperth, Schriftführer